Leitsatz:
Folgende Vertragsvereinbarung ist nach § 557 b Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam: „Die vereinbarte Monatsnettokaltmiete erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, indem sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand derzeit 2005 = 100 gegenüber dem Stand bei Beginn des Mietverhältnisses, später gegenüber dem Stand der letzten Mietangleichung nach dieser Wertsicherungsklausel erhöht oder ermäßigt. Die Erhöhung oder Verminderung der Nettokaltmiete tritt jeweils erst dann ein, wenn die Indexveränderung mindestens zwei Punkte beträgt.“
AG Wedding vom 5.12.2013 – 17 C 307/13 –
Mitgeteilt von RA Nikolaus Krehnke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter klagte die aufgrund der unwirksamen Indexklausel gezahlten Beträge erfolgreich zurück. Gemäß § 557 b Absatz 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung für eine wirksame Indexklausel unter anderem, dass die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss.
Da die hier streitgegenständliche Klausel hierzu aber gerade keine Angaben enthält, ist nach richtiger Ansicht des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Klausel mehr (zum Beispiel auch kürzere Zeitabstände zur Erhöhung) umfasst, als das nach dem Gesetz zulässig ist. Sind aber die vom Gesetz geforderten Anforderungen an eine Indexklausel nicht eingehalten, weil die Frage der Erhöhungszeiträume offen ist, sei die Klausel insgesamt unwirksam und könne nicht auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt werden.
Auch stelle die vom Mieter auf die Anforderungen des Vermieters geleisteten höheren Mieten jeweils keine Vereinbarung im Sinne des § 557 Absatz 1 BGB (sogenannte „einvernehmliche Mieterhöhung“) dar. Denn anders als bei einem Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB werde bei § 557 b BGB keine rechtsgeschäftliche Erhöhungszustimmung des Mieters verlangt, so dass er sich nicht bewusst sei, sich mit der Zahlung auf die einseitige Anforderung einer rechtsverbindlichen Erklärung zu unterziehen.
27.10.2016