Will der Mieter seine Wohnräume durch Ein- oder Umbauten neu gestalten, will Folgendes bedacht sein: Werden durch die Umbauten die Räume dauerhaft verändert, bedarf es der Genehmigung durch den Vermieter.
Dabei sollte schriftlich vereinbart werden, wer die Kosten für Umbauten und deren laufende Instandhaltung trägt. Darüber hinaus sollte geregelt werden, ob bei Beendigung der Mietzeit der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder herzustellen ist oder ob die Umbauten bestehen bleiben dürfen. Wird hierzu nichts vereinbart, so ist der Mieter grundsätzlich zur Wiederherstellung des bei Anmietung vorgefundenen Ausstattungszustandes verpflichtet. Nur wenn das Rückbauverlangen des Vermieters bei Vertragsende schikanös ist, kann sich der Mieter dagegen zur Wehr setzen. Außerdem sollte vereinbart werden, ob bei Vertragsende vom Vermieter ein finanzieller Ausgleich für die Mieterinvestition zum Zeitwert erfolgt, sonst geht der Mieter leer aus. Mitunter wird bei Mietereinbauten auch vereinbart, dass der Verzicht auf Rückbau bei Mietende davon abhängig sein soll, ob ein Nachmieter die Einbauten übernehmen will. Hierzu ist es sinnvoll, bereits in der Umbaugenehmigung das Recht des Mieters auf Nachmieterstellung zu vereinbaren. Andernfalls steht die Auswahl des Nachmieters dem Vermieter frei und ein Übernahmeanspruch für die Einbauten kann so ohne Weiteres unterlaufen werden.
mr
MieterMagazin 7+8/11
27.03.2013