Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist die Mülltrennung vorgeschrieben. In dessen § 9 findet sich die gesetzliche Verpflichtung auch für die Mieter, „sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen“.
§ 11 benennt die Abfallarten: Papier, Glas, Kunststoffe, organische Abfälle, Metalle, Elektrogeräte, Sperrmüll. Soweit hierfür jeweils gesonderte Müllsammelbehälter aufgestellt sind, muss der Mieter seinen Müll entsprechend getrennt darin entsorgen. Eine andere Frage ist, ob die Entsorgungskosten ohne weiteres über die Betriebskosten umlagefähig sind, was beispielsweise hinsichtlich des Sperrmülls dann ausgeschlossen ist, wenn der Verursacher bekannt ist oder die Kosten nur einmalig anfallen.
mr
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MieterMagazin 9/05
04.01.2018