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 Mietrecht

 Infoblätter

Info 117, Stand: Stand: 3/10

Obwohl § 35 a des Einkommenssteuergesetzes ((EStG); der Wortlaut der Vorschrift ist im Dokumentationsteil abgedruckt) schon seit 2003 die Geltendmachung von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erlaubt, ist erst durch das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vom 6.11.2006 (welches durch ein Weiteres vom 15.2.2010 ersetzt wurde, siehe am Ende dieses Infos) geklärt, dass auch Mieter in den Genuss von Steuergeschenken kommen können.

Das bedeutet, dass ein Mieter nicht nur für von ihm beauftragte Handwerkerleistungen in seiner Wohnung (siehe dazu unter (A)), sondern auch für an den Vermieter gezahlte Betriebskosten Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann.

Ob darüber hinaus auch für weitere Zahlungen des Mieters (z.B. für Modernisierungszuschläge) die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung nach § 35 a EStG existiert, ist zurzeit noch nicht geklärt (siehe dazu (E) und (F)).

Steuernsparen durch Betriebskosten - wie auch durch Renovierungsaufwendungen - kann aber nur derjenige Mieter, der lohn- oder einkommensteuerpflichtig ist (siehe hierzu (G)).

Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Fragen kurz erläutern. Die Lektüre des Anwendungsschreiben vom 15.2.2010 (am Ende dieses Infos) dürfte weitere Fragen beantworten.

(A) Was gilt, wenn der Mieter Auftraggeber für Handwerker- oder Dienstleistungen in seiner Mietwohnung ist?

Hier haben wir keine mietrechtliche Problematik, sondern eine rein steuerrechtliche.

Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen weitere 20 % der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro geltend gemacht werden. Für jeden Haushalt können diese Beträge nur 1 x abgesetzt werden. Es wird die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen vermindert. Der Steuervorteil ist somit unabhängig vom Einkommen und vom Steuersatz.

Hauptanwendungsgebiet dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein.
Die Voraussetzungen:
Durchführung der Arbeiten durch einen Handwerker (Eintragung in Handwerksrolle nicht notwendig).
Erstellung einer Rechnung durch den Handwerker, in der die Summe für die Arbeitsleistung und Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausgewiesen ist.
Unbare Zahlung (mindestens) des Arbeitslohnes, welche durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann.
Beauftragung abzugsfähiger Arbeitsleistungen. Abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsleistungen, mit denen die Substanz der Wohnung erhalten oder modernisiert wird, z.B. Schönheitsreparaturen. Weitere Beispiele nennt Nr. 11 des Anwendungsschreibens.
Antragstellung beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuerjahresausgleiches unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug. Einzutragen sind die abzugsfähigen Beträge im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung auf Seite 4 in den Zeilen 110 und 112.

(B) Was gilt, wenn der Vermieter Auftraggeber für Handwerkerleistungen in der Wohnanlage ist, welche Betriebskosten betreffen?

Zu denken ist vor allem an die Betriebskostenpositionen Gartenpflege, Hausreinigung, Hauswartstätigkeiten insgesamt; Schornsteinfegergebühren, Aufzugswartung u.a.m..

Hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen (incl. Fahrkosten) soweit vom Mieter einer Wohnung steuerlich absetzbar, wie sie seinem Anteil innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen. Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zu zahlen hat. Neben dem Arbeitslohn, den Maschinen- und Fahrtkosten sind auch die Aufwendungen für Verbrauchsmittel begünstigt. Zu denken ist an Schmier-, Reinigungs- und Spülmittel sowie Streugut. Ungeklärt ist aber, ob bei Vollwartungsverträgen für Heizung oder Aufzug Materialkosten herauszurechnen sind (verneint: Beck GE 07, 1540).

In der folgenden für Berlin des Jahres 2003 (!) geltenden Tabelle mit den Durchschnittswerten sind die steuerlich infrage kommenden Betriebskostenarten grau unterlegt (Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen):

Betriebs-
kostenart
Details
Anspruchs-
grundlage
§ 35 a II S. 1
Anspruchs-
grundlage
§ 35 a II S. 2
Anteil der
Materialkosten
(Schätzung)
Mittelwert
GEWOS 2003
(Euro/Monat/
Quadratmeter)
Bereinigter
Wert
(Euro/Monat/
Quadratmeter)
Öffentliche Lasten, Grundsteuer
Kosten der Wasserversorgung
Wartungskosten (soweit umlegbar)
ja
2 %
0,02 Euro
0,02 Euro
Kosten der Entwässerung
Heizungskosten
Wartungskosten (soweit umlegbar)
ja
2 %
0,02 Euro
0,02 Euro
Warmwasser-
kosten
Wartungskosten (soweit umlegbar)
ja
2 %
0,02 Euro
0,02 Euro
Verbundene
Anlagen
Wartungskosten (soweit umlegbar)
ja
2 %
0,02 Euro
0,02 Euro
Aufzugskosten
Wartungskosten (soweit umlegbar)
ja
0,05 Euro
0,05 Euro
Straßenreinigung
und Müllabfuhr
nur Komfortzuschläge
   ja
0 %
0,01 Euro
0,01 Euro
Gebäudereinigung/
Ungeziefer-
bekämpfung
   ja
5 %
0,13 Euro
0,12 Euro
Kosten der Gartenpflege
   ja
30 %
0,07 Euro
0,05 Euro
Kosten der Beleuchtung
Kosten der Schornstein-
reinigung
Reinigung und Kontrollleistungen
ja
0 %
0,05 Euro
0,05 Euro
Kosten der Sach-
und Haftpflicht-
versicherung
Hauswartkosten
(soweit umlegbar)
   ja
0 %
0,14 Euro
0,14 Euro
Antennen bzw. Breitband-
kabelkosten
Prüfkosten
ja
0 %
0,02 Euro
0,02 Euro
Wäschepflege-
kosten
Überwachung und
Pflege der Maschinen,
Betriebsbereit-
schaftsprüfungen
und Einstellungen
ja
20 %
0,01 Euro
0,01 Euro
Sonstige
Betriebskosten
(soweit
ausdrücklich
vereinbart)
- Dachrinnen-
reinigung
- Wartung von Feuerlöschern
- Prüfung von Elektroanlagen
- Spülung von Fußboden-
heizungen
- Wartung von Notstrom-
aggregaten


   ja

   ja

   ja


   ja
ja
5 %

0 %

0 %

5 %


0 %
0,01 Euro
0,01 Euro
Bei den Euro-Werten handelt es sich um ein Beispiel. Im konkreten Einzelfall sind die tatsächlichen Betriebskosten und nicht die GEWOS-Durchschnittswerte anzusetzen.


Durchschnittsbeispiel:
Mindestens 0,51 Euro/Monat/Quadratmeter sind im Durchschnitt steuerrechtlich relevant. Bei einer 60 Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine nach § 35 a EStG zu berücksichtigende jährliche Aufwendung von 367,20 Euro. Davon erhält der Mieter vom Finanzamt 20 Prozent zurück, also 73,44 Euro.

Nicht als Handwerkerleistungen i.S.v. § 35 a Abs. 2 Satz EStG begünstigt sind Aufwendungen für technische Prüfdienste, z.B. durch den TÜV, da sie eher Gutachtertätigkeiten ähneln. Fraglich bleibt weiterhin, ob Immissionsschutzmessungen des Schornsteinfegers begünstigt sind. Andere Schornsteinfegerleistungen - wie die Reinigung - sind es. Ebenso wird ausdrücklich die Kontrolle von Blitzschutzanlagen als begünstigt bezeichnet.

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Straßen- und Gehwegreinigung sowie Winterdienst), sind nur die Aufwendungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen besteht. In den Rechnungen müssen demnach die Arbeitszeiten nach Leistungen auf privatem und öffentlichem Grund aufgeschlüsselt werden.

Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (Müllabfuhr, Entwässerung), sind nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung Nebenleistung zur Hauptleistung ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege).

Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

Achtung: Die Kosten der Berechnung und Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (= Abrechnungsservice) zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Es handelt sich bei den Kosten des Verbrauchs, der Gerätemiete für die Zähler sowie die Aufwendungen für den Ablesedienst weder um haushaltsnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a EStG. Begünstigt sind dagegen z.B. die Arbeitskosten der Garantiewartung, des Austausches der Zähler nach dem Eichgesetz, der Heizungswartung und Heizungsreparaturen sowie der Schornsteinfegerleistungen.

Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die wesentlichen unter (A) dargestellten Angaben enthält). Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Das in der Anlage zum BMF-Schreiben abgedruckte Muster einer Bescheinigung ist nur eine Empfehlung. Der Vermieter darf auch auf andere Weise bescheinigen. Er darf auch auf eine besondere Bescheinigung verzichten, wenn er die Abrechnung entsprechend um die von § 35 a EStG geforderten Aufschlüsselungen ergänzt.

Ist eine Bescheinigung des Vermieters erforderlich, weil der Mieter die notwendigen Angaben für das Finanzamt nicht selbst zusammenstellen kann, besteht ein Anspruch auf Aushändigung einer solchen Bescheinigung gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB. Man wird dem Mieter einen solchen Anspruch aufgrund einer auf Treu und Glauben beruhenden Nebenpflicht zusprechen können (Beuermann GE 06, 1600; vgl. auch Kinne GE 07, 765; AG Charlottenburg v. 1.7.2009 - 222 C 90/09 -, WuM 09, 587; MM 09, 299). Es kann aber auch die Rechtsprechung zur Aushändigung einer Bescheinigung über die eingezogene Zinsertragssteuer auf dem Kautionssparbuch des Vermieters analog herangezogen werden (AG Tiergarten v. 17.6.2002 - 5 C 229/02 -, GE 02, 998; ebenso: LG Köln v. 11.9.1997 - 1 S 35/97 -).

Für Fehler bei der Abfassung der Bescheinigung haftet der Vermieter/Verwalter. Allerdings soll nach Beuermann (GE 06, 1600) die Haftung des Vermieters/Verwalters für eventuelle Fehler der Bescheinigung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Er zieht hier eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "gefahrgeneigten Arbeit".

Darüber hinaus soll der Mieter nach Ansicht von Beuermann (GE 06, 1600) für die Aushändigung der Bescheinigung dem Vermieter/Verwalter eine Vergütung zahlen müssen. Über die Höhe einer solchen Vergütung und über die Anspruchsgrundlage dafür schweigt sich Beuermann aus (ebenso Kleine Arndt DW 12/07, 85; AG Hamburg v. 9.9.2009 - 49 C 157/09 -: 25,- Euro).

Diese Ansicht ist abzulehnen. Eine Vergütungspflicht wird man nicht ernsthaft vertreten können. Denn als Anspruchgrundlage kommt einzig § 313 BGB infrage, dessen Voraussetzungen (... "schwerwiegende Veränderung" ...) hier offensichtlich nicht vorliegen. Im übrigen dürfte eine Vergütungsvereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB verstoßen. Richtigerweise stellt der dem Vermieter durch die Erteilung der Bescheinigung entstehende Mehraufwand nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar (Herrlein WuM 07, 56).

(C) Was ist bei einer mietvertraglich vereinbarten (Teil-) Bruttokaltmiete?

Nach Schach (Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht) scheidet hier eine Anwendung des § 35 a EStG aus, da dem Vermieter eine Abrechnung bzw. Erstellung einer Bescheinigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Darüber hinaus ist in diesem Fall ja auch nicht ganz klar, welche Beträge der Mieter im Rahmen der Bruttomiete für die entsprechenden Betriebskosten "bezahlt" hat. Letzteres ist aber Anspruchsgrundlage für die Steuerersparnis nach § 35 a EStG.

Es fragt sich aber, ob Mieter mit Bruttokaltmieten entgegen dieser Rechtsmeinung nicht doch einen Anspruch auf Vorlage einer "Bescheinigung" nach § 35 a EStG haben.

Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag vor dem 1.9.2001 oder danach abgeschlossen wurde. Nur, wenn der Vermieter das Recht hat, Betriebskostenerhöhungen weiterzugeben (also nur bei Altverträgen), trifft ihn nach unserer Ansicht auch die Pflicht, eine Steuerbescheinigung auszustellen, allerdings auch nur dann, wenn er tatsächlich in dem betreffenden Jahr eine Betriebskostenerhöhung vom Mieter fordert. In letzterem Falle ist auch nur der Erhöhungsbetrag steuerwirksam, nicht etwa die gesamte rechnerisch in der Bruttokaltmiete enthaltene Betriebskostenlast.

(D) Wie sollten Mieter mit dem neuen Problem der "Betriebskostenbescheinigung" angemessen umgehen?

1. Zunächst sollte klar sein, dass mindestens 40 % der Berliner Mieterhaushalte von § 35 a EStG nicht profitieren können, weil sie keine Lohn- bzw. Einkommenssteuern zahlen. Die Abzugsmöglichkeit nach § 35 a EStG setzt nämlich die Veranlagung zur Lohn- oder Einkommensteuer voraus.

2. Sodann sollte beachtet werden, dass es hier (nur) um eine Summe von rund 100,00 Euro im Jahr geht. Die Aktivitäten des Mieters müssen dazu in einem angemessenen Verhältnis stehen.

3. Als nächstes sollte der Vermieter/Verwalter angeschrieben und aufgefordert werden, zu erklären in welcher Form und bis wann er die Anforderungen des § 35 a EStG für das Kalenderjahr erfüllen wird.

4. Erklärt der Vermieter/Verwalter - wie zu erwarten -, dass er bis zum 31.5. (dem Abgabetermin für die Steuererklärung durch den Mieter) eine Bescheinigung nach § 35 a EStG nicht liefern kann oder will, ist ein Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt nicht nötig!

Denn das Problem, dass die Steuererklärung bis zum 31. Mai abzugeben ist, die Betriebskostenabrechnung aber erst im Herbst dem Mieter zugeht, hat sich durch das Anwendungsschreiben vom 15.2.2010 erledigt. Nunmehr ist es nämlich zulässig, die gesamten Aufwendungen erst/noch für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung für 2006 geht dem Mieter im Dezember 2007 zu. Er hat dann bis 31.5.2008 Zeit, die Aufwendungen in seiner Steuererklärung für 2007 (!) geltend zu machen.

5. Macht der Vermieter/Verwalter die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 a EStG von der Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" abhängig, sollte der Mieter den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Nach Erhalt der Bescheinigung, kann die Rückforderung der "Bearbeitungsgebühr" erwogen werden (zurzeit noch unsichere Rechtslage, Mieterberatung).

(E) Was gilt für Handerwerkerleistungen des Vermieters, die dieser zum Zwecke der Instandsetzung an der Wohnanlage beauftragt?

Zu denken ist beispielsweise an die Renovierung des Treppenhauses. Hieraus kann der Mieter aber keine steuerrechtlichen Ansprüche ableiten (anders als der Wohnungseigentümer). Denn der Mieter hat diese Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht bezahlt. Dass der Vermieter Teile der Grundmiete für die Renovierung verwendet, ändert nichts daran, dass der Vermieter Aufwendungen erbringt und nicht der Mieter. Während die Betriebskostenleistungen der Handwerker im Rahmen eines Treuhandverhältnisses mit Geldern der Mieter bezahlt werden, ist dies bei Instandsetzungsleistungen nicht der Fall. Dies wird auch an dem anschaulichen (wenn auch in der Praxis nie auftretenden) Beispiel deutlich, bei dem die Instandsetzungsausgaben die Mieteinkünfte übersteigen. Es wäre widersinnig, wenn der Mieter hier die vom Vermieter aus eigener Tasche aufgewendeten Kosten steuerlich geltend machen könnte..

(F) Was gilt für Handwerkerleistungen des Vermieters, die dieser zum Zwecke der Modernisierung der Wohnung oder der Wohnanlage beauftragt?

Randnummer 24 des Anwendungsschreibens spricht nur von "Nebenkosten". Daher ist die Geltendmachung von Modernisierungskosten ausgeschlossen (so auch Schach, Seminarskript vom 16.1.2007, unveröffentlicht).

Ob dieses Ergebnis tatsächlich haltbar ist, erscheint aber fraglich. Handwerkerleistungen, die nicht auf "Nebenkosten" im mietrechtlichen Sinne entfallen, aber vom Mieter im Rahmen eines Modernisierungszuschlages bezahlt werden, dürften eigentlich von der Anwendung des § 35 a EStG nicht ausgeschlossen sein. Denn dies würde zu einer evidenten Ungleichbehandlung gegenüber selbstnutzenden Wohnungseigentümern führen, die durch das Anwendungsschreiben vom 6.11.2006 im Hinblick auf die Betriebskosten gerade vermieden werden sollte.

Anders als bei Instandsetzungen bezahlt der Mieter über §§ 559 ff. BGB die Modernisierungsarbeiten. Er erbringt Aufwendungen, die er nach Maßgabe des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich berücksichtigen lassen kann. Praktischerweise sollten die Aufwendungen in dem jährlichen Modernisierungszuschlag (Bereinigt um Nicht-Personalkosten) gesehen werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsansicht sich hierzu durchsetzen wird.

(G) Was gilt, wenn der Mieter noch nie einen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht hat und sich dazu auch künftig nicht in der Lage sieht?

Dann kann er die Rechte aus § 35 a EStG nicht beanspruchen. Einen mietrechtlichen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Vornahme der Steuererklärung hat er nicht. Möglicherweise ist in diesem Falle die Kontaktaufnahme zu einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll. Allerdings dürfte der Jahresbeitrag zum Lohnsteuerhilfeverein den möglichen Erstattungsanspruch nach § 35 a EStG meist erheblich übersteigen.

§ 35a EStG
[in der Fassung ab 1.9.2009]

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Für Mieterhaushalte wichtige Auszüge aus dem Anwendungsschreiben

des Bundesministerium der Finanzen zu § 35a EStG vom 15. Februar 2010; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007
- IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2007/0484038) -; BStBl 2007 I S. 783

GZ IV C 4 - S 2296-b/07/0003 DOK 2010/0014334

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:

I Überblick über die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen

1. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2896, BStBl 2009 I S. 133)

1 Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1.1.2009 auf 20 Prozent von 6000 Euro (= 1 200 Euro) verdoppelt. Nach § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG ist die Regelung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

2. Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2955, BStBl 2009 I S. 136)

2 Die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, wurden in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20 000 Euro, höchstens 4000 Euro pro Jahr ausgeweitet. Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 8 a SGB IV gilt ab 1.1.2009 der einheitliche Satz von 20 Prozent; es bleibt aber bei dem Ermäßigungshöchstbetrag von 510 Euro. Nach § 52 Abs. 50 b Satz 5 EStG ist die Regelung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

3 ...

II Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

4 Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2. Geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV

5 ...

6 Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Abs. 1 EStG (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a. F.) begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen siehe Rdnr. 10.

3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten

7 ...

4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

8 ...

9 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

5. Haushaltsnahe Dienstleistung

Grundsatz

10 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i.S.d. § 35 a Abs. 3 EStG (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält Anlage 1. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. S. auch Rdnrn. 17 und 25.

Personenbezogene Dienstleistungen

11 ...

Öffentliches Gelände, Privatgelände, nicht begünstigte Aufwendungen

12 Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Zur betrags- oder verhältnismäßigen Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände s. Rdnr. 36. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren.

Pflege- und Betreuungsleistungen

13 ...

6. Haushalt des Steuerpflichtigen

Voraussetzung

14 ...

Zubehörräume und Außenanlagen

15 Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35 a EStG werden daher regelmäßig - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z.B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.

Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

16 Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG (§ 35a Abs. 1 und 2 EStG a. F.) ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

17 Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (BFH, Urteil v. 29.1.2009, BStBl 2009 II S. ... [VI R 28/08]). Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind regelmäßig nicht begünstigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden. Die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Zur Anspruchsberechtigung im Einzelnen s. Rdnr. 25.

Weitere Fälle eines Haushalts des Steuerpflichtigen

18 Zu dem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigen genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sowie eine tatsächlich eigen genutzte geerbte Wohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen; dies gilt auch, wenn die Leistungen für die eigen genutzte geerbte Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen worden sind. Die Steuerermäßigung wird - auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen - insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.

Wohnungswechsel, Umzug

19 Der Begriff "im Haushalt" ist nicht in jedem Fall mit "tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es im Übrigen grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist deshalb der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

III Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

20 § 35a Abs. 3 EStG (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.) gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

21 Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.

IV Anspruchsberechtigte

Arbeitgeber, Auftraggeber

22 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Wohnungseigentümergemeinschaften

23 ...

Mieter

24 Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 23) des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.

Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

25 Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes (vgl. Rdnr. 16) gilt nach Abschluss eines sog. Heimvertrages Folgendes: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, wie z.B. die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind begünstigt. Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind im Rahmen der Rdnrn. 16 und 17 begünstigt. Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern die damit abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tatsächlich erbracht worden ist. Darüber hinausgehende Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner abgerufen worden ist. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Rdnrn. 23 und 24 gelten sinngemäß. Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind begünstigt.

Arbeitgeber-Pool

26 ...

V Begünstigte Aufwendungen

1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten

27 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.

2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

28 ...

Behinderten-Pauschbetrag

29 ...

Kinderbetreuungskosten

30 ...

Au-pair

31 ...

3. Umfang der begünstigten Aufwendungen

Arbeitsentgelt

32 ...

Nachweis des Arbeitsentgelts

33 ...

34 ...

Arbeitskosten, Materialkosten

35 Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

36 Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (vgl. Rdnr. 12), sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung solcher Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

Versicherungsleistungen

37 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Das gilt auch für Versicherungsleistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, wie z. B. für Haushaltshilfen nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 38 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB V, § 54 Abs. 2, § 55 SGB VII, § 54 SGB IX. In solchen Fällen ist nur die Selbstbeteiligung nach § 35a EStG begünstigt.

38 ...

39 ...

Zahlungszeitpunkt

40 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

Dienst- oder Werkswohnung

41 Für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werkswohnungen gilt Folgendes: Lässt der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchführen und trägt er hierfür die Aufwendungen, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen - neben dem Mietwert der Wohnung - als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat und der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zusätzlich muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt worden sind.

Wohnungseigentümer und Mieter

42 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Zu den Höchstbeträgen in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 vgl. Rdnr. 48.

43 Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen. Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung s. Rdnr. 23. Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden. Für die Frage der Höhe der zulässigen Steuerermäßigung nach den zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen gelten die Erläuterungen in Rdnr. 48 entsprechend.

4. Nachweis

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007

44 ...

Ab Veranlagungszeitraum 2008

45 Ab Veranlagungszeitraum 2008 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35 a Abs. 2 Satz 5 i.V. mit § 52 Abs. 1 und Abs. 50 b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008, § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des FamLeistG). Bei Wohnungseigentümern und Mietern müssen die sich aus Rdnr. 42 ergebenden Nachweise vorhanden sein. Daraus folgt, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ausreicht, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann.

Zahlungsarten

46 Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BFH, Urteil vom 20.11.2008, BStBl 2009 II S. 307). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

Konto eines Dritten

47 Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.

VI Höchstbeträge

Übergang von Veranlagungszeitraum 2008 auf Veranlagungszeitraum 2009

48 Für die Höhe der zulässigen Steuerermäßigung nach den zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (vgl. hierzu Rdnrn. 1 bis 3) kommt es nach § 52 Abs. 50b Satz 4 und 5 EStG darauf an, wann die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist. Danach gilt der erhöhte Förderbetrag erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Die höheren Förderbeträge sind daher z. B. nicht zu gewähren, wenn
- haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen 2008 erbracht worden sind, die Rechnung aber erst im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt wurde,
- im Fall von Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist (s. Rdnr. 42), die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden.

In diesen Fällen richtet sich die Steuerermäßigung auch im Veranlagungszeitraum 2009 noch nach den Höchstbeträgen des § 35 a EStG a.F. Sind dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 weitere nach § 35 a EStG begünstigte Aufwendungen entstanden, bei denen sowohl die Durchführung als auch die Bezahlung der Leistung erst 2009 erfolgte, richtet sich die Bemessung der Steuermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35 a EStG i.d.F. des FamLeistG. Die für Maßnahmen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 im Veranlagungszeitraum 2009 geltend zu machenden Aufwendungen einschließlich der für den Veranlagungszeitraum 2009 zu gewährenden Steuerermäßigungsbeträge dürfen die jeweiligen Höchstbeträge nach § 35 a EStG i.d.F. des FamLeistG insgesamt nicht überschreiten. Auf den für den Veranlagungszeitraum 2009 maßgebenden Höchstbetrag nach § 35 a Abs. 3 EStG von 1.200 Euro werden ggf. im Jahr 2009 in Anspruch genommene Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen aus 2008, max. also bis 600 Euro, angerechnet. Es ist nicht möglich, im Jahr 2009 beide Höchstbetragsregelungen für Handwerkerleistungen kumulativ in Anspruch zu nehmen. Bei Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gilt Entsprechendes. Zur mehrfachen Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen s. im Übrigen Rdnr. 51.

Zwölftelungsregelung

49 ...

Haushaltsbezogene Inanspruchnahme

50 Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 35a Abs. 3 EStG a. F.). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

VII Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen

51 ...

VIII Anrechnungsüberhang

52 Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (BFH, Urteil vom 29.1.2009, BStBl II S. 411).

IX Anwendungsregelung

53 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl I S. 783). Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schreiben vom 1.11.2004 (BStBl I S. 958) und vom 3.11.2006 (BStBl I S. 711). Für die Inanspruchnahme des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgte (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG).

54 ...


Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (zu Rdnrn. 10, 20) [PDF, 6 Seite]

Muster für eine Bescheinigung (zu Rdnr. 23) [PDF, 1 Seite]


Dieses Merkblatt ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Befolgung der Hinweise sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Der BERLINER MIETERVEREIN e.V. steht Ihnen dabei gern zur Verfügung.



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