Innerhalb der Wohnung darf bis einschließlich der Tür zur Treppenhausseite hin dekoriert werden. Das gilt auch für die Fenster. Treppenhaus und Vorgarten gehören zu den Gemeinschaftsflächen, über die der Mieter nicht frei verfügen darf. Einen Anspruch, diese Flächen zu dekorieren hat der Mieter nicht. Nachbarn hätten gegenüber dem Vermieter den Anspruch, dass der Mieter die Dekoration wieder beseitigt. Auch das Versprühen weihnachtlicher Duftsprays im ganzen Haus müssen die Nachbarn nicht hinnehmen, so entschied es das OLG Düsseldorf.
Verboten ist, was Flucht- und Rettungswege versperrt. Auf und am Balkon sind Lichterketten und sonstiger Weihnachtsschmuck erlaubt, wenn andere nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dekorationen, die einen Eingriff in die Bausubstanz – zum Beispiel der Hausfassade – erfordern, sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters möglich. Ansonsten gilt, dass Gefährdungen oder Beschädigungen vermieden werden müssen. Der Weihnachtsschmuck ist daher ausreichend zu sichern. Brennende Kerzen im Treppenhaus sind auf jeden Fall tabu.
07.10.2020