Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten nach Außerkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) am 31. Dezember 1994.
BGH v. 21.1.2004 – VIII ZR 99/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
BGH v. 21.1.2004 – VIII ZR 101/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Weitere Erläuterungen in MM 5/04, Seite 33
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit dem Außerkrafttreten des GWV in Berlin am 31.12.1994 ist die Möglichkeit entfallen, den Betriebskostenanteil bei Teilinklusivmieten nach § 4 Abs. 2 MHG zu erhöhen, wenn – wie regelmäßig – ein wirksamer Erhöhungsvorbehalt im Mietvertrags fehlte. Seit dem 1.1.1995 konnte daher die Steigerung der Betriebskosten in diesen Fällen nur noch im Rahmen einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete gemäß § 2 MHG (jetzt: § 558 BGB) berücksichtigt werden.
11.03.2013