Leitsatz:
Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan auferlegt wird.
BGH v. 23.6.2004 – VIII ZR 361/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Formularklausel [§ 16 Ziff. 4] lautete: „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. …
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre,
bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“
31.12.2016