Leitsätze:
1. Folgende Klausel verstößt nicht gegen AGB-Recht, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der durch das vom Vermieter ausgewählte Malerfachgeschäft zu erstellende Kostenvoranschlag ohne weiteres verbindlich und jeglicher Nachprüfung durch das Gericht entzogen sein sollte. Auch schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer kostengünstigen Endrenovierung in Eigenarbeit des Mieters aus:
„Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.“
2. § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen insbesondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Nachfrist, die später als eine erste Frist enden muss. Vielmehr verlangt § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, dass einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, eine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde.
BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 215/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
04.03.2013