Leitsatz:
Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an dem vorhandenen Kabelanschluss der Wohnung fünf Programme seiner Heimat zu empfangen, geht das Recht des vermietenden Gebäudeeigentümers, die Fassade von einer Parabolantenne des Mieters freizuhalten, dem über eine Parabolantenne zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Mieters vor.
BGH v. 2.3.2005 – VIII ZR 118/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
09.06.2018