Leitsatz:
Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, ist anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 26.10.05 – VIII ZR 41/05 –
Mitgeteilt von RA Hans-Jürgen Wietzke
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Hinweis:
Der BGH bestätigt die Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 05, 180 und Anmerkung in MM 05, 109). Das Gericht hält eine Mieterhöhung, die auf die Betriebskostenpauschalen des Mietspiegels abstellt oder mittlerweile veraltete tatsächliche Betriebskosten heranzieht, für unbegründet. Eine – meist unmögliche – Gegenrechnung des Mieters und eine gegebenenfalls zu erteilende Teilzustimmung ist dann nicht geboten. Der Mieter kann seine Zustimmung gänzlich verweigern. Im Zustimmungsprozess wird die Klage des Vermieters in einem solchen Fall in vollem Umfang abgewiesen.
24.02.2013