Leitsatz:
Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es nicht.
BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 137/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter hatte mit dem Hauswart einen speziellen Vertrag über die umlagefähigen Tätigkeiten geschlossen; das darin vereinbarte Entgelt war ihm vom Hauswart in Rechnung gestellt worden. Bei dieser Handhabung genügt es lt. BGH, wenn der Vermieter in der Abrechnung für seine Mieter nur diesen Betrag nennt.
17.12.2017