Leitsatz:
Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt.
BGH v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 15 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging unter anderem um eine Räumungsklage wegen angeblich überzogener Mietminderung. Hinsichtlich der meisten vom Mieter gerügten Mängel fehlte es nach Ansicht des Landgerichts an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag zum Vorhandensein von Mängeln oder jedenfalls zu deren Erheblichkeit. Den Beweisantritten des Mieters ging das Landgericht daher nicht nach.
Der BGH hat auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen und in der Sache die Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Aus der BGH-Entscheidung ergibt sich grundsätzlich, dass im mietrechtlichen Gewährleistungsverfahren der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, genügt. Zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder auch zu einer bestimmten Minderungsquote braucht der Mieter hingegen nichts vorzutragen. Beispielsweise reicht die Behauptung, das Abflussrohr sei „durchgerostet“ und „Wasser trete aus“ aus, ohne dass eine genaue Angabe der Menge des austretenden Wassers erforderlich ist oder Aussagen zur Größe der Risse nötig sind. Ebenso reicht die Behauptung, „dass der Heizkörper nicht funktioniere“ aus. Dies ist bei verständiger Würdigung gleichbedeutend mit der Aussage, das Gerät gebe keine Heizwärme ab.
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14.06.2016