Leitsatz:
Bei einem Vollwartungsvertrag für einen Aufzug können nur 50 Prozent der Kosten als Betriebskosten anerkannt werden, wenn der Vermieter nicht darlegt, welcher Anteil des Wartungsprogramms als Instandhaltung anzusehen ist.
AG Spandau, Urteil vom 10.9.09 – 14 C 31/09 –
Mitgeteilt von RA Peter-Leonhard Bonin
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Nur Wartungskosten für die Aufzugsanlage sind als Betriebskosten anzusehen, die ausweislich des Mietvertrags von den Beklagten als Mietern zu tragen sind. Die Klägerin hat unstreitig einen Vollwartungsvertrag mit dem Aufzugsunternehmen K. geschlossen, der sowohl umlagefähige Wartungsarbeiten als auch Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten enthält, die nicht von den Mietern zu tragen sind. Dies haben die Beklagten im Prozess zu Recht gerügt. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin eingereichten Service-Reports des Aufzugsunternehmens schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Ermangelung weiterer Erkenntnisquellen das Verhältnis von Wartungs- zu Instandhaltungskosten als hälftig ein, so dass nur 74,91 Euro von den Beklagten zu tragen sind und ein gleicher Betrag bei der Klägerin verbleibt, um den sich der mit der Klage geltend gemachte Abrechnungssaldo verringert. …
04.01.2018