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Der Verein |
Prozesskostenversicherung |
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Gut geschützt, wenn ein Prozess droht |
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Für Mitglieder des Berliner Mieterverein e.V. (BMV) besteht eine Prozesskostenversicherung bei der Deutscher Mieterbund Rechtsschutzversicherung AG. Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist, muss das Mitglied unverzüglich die Kostendeckung beim BMV beantragen, über die nach den folgenden Bedingungen entschieden wird. Bedingungen für die Prozesskostenversicherung§ 1 Versicherer Versicherer ist die § 2 Versicherter Personenkreis 1. Die Versicherung ist als Gruppen-Rechtsschutzversicherung mit dem Berliner Mieterverein e.V. (BMV) als Versicherungsnehmer für Mitglieder als Versicherte abgeschlossen. 2. Haben außer dem Vereinsmitglied weitere Personen den Mietvertrag unterzeichnet, sind diese mitversichert. Gehören diese Personen dem BMV nicht an, wird die Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG nicht vom Versicherungsschutz erfasst. 3. Abweichend von § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 11 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) kann das Mitglied seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen. § 3 Umfang des Versicherungsschutzes 1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Mitgliedes aus Miet- und Pachtverhältnissen in seiner Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Nicht versichert sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder übernimmt der BMV im Rahmen der Mitgliedschaft. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die selbstbewohnte Wohnung einschließlich einer mietvertraglich mitvermieteten Garage. Zweit- oder Ferienwohnungen erhalten unter folgenden Bedingungen Versicherungsschutz: Voraussetzung ist, dass für diese Objekte eine eigene Mitgliedschaft zusätzlich zur Mitgliedschaft der Erstwohnung begründet wird, d.h. ohne eine Mitgliedschaft für die Erstwohnung kann für die Ferien- oder Zweitwohnung kein Versicherungsschutz erlangt werden. Die Nutzung muss auf einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis beruhen. Dingliche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz wird beschränkt auf den Umfang, in welchem er für das Hauptmietverhältnis im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen gegeben würde. Der Versicherungsschutz ist daher insbesondere ausgeschlossen für dingliche oder schuldrechtliche Ansprüche, die auf einen dinglichen Erwerb gerichtet sind, sowie für solche Ansprüche, die auf Grund von Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungsobjekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen. 3. Nicht versichert sind selbstbewohnte Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten in der Bundesrepublik Deutschland. 5. Für jeden Versicherungsfall werden Rechtsschutzleistungen bis zu 15.000 Euro übernommen. § 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Nach Beitritt besteht Versicherungsschutz erst nach Zahlung des fälligen Vereinsbeitrages. Der Versicherungsschutz greift im Übrigen nur für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit entstehen. Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 ARB 1975: Versicherungsfall ist also nicht erst die (spätere) Klageerhebung, sondern bereits das rechtliche oder tatsächliche Ereignis, das der gerichtlichen Auseinandersetzung zu Grunde liegt. Bei Mängeln tritt der Versicherungsfall nach der Rechtsprechung im Allgemeinen schon mit der Überlassung einer mängelbehafteten Mietsache ein, nicht erst mit Entdeckung des Mangels durch den Mieter und/oder der Meldung beim Vermieter. 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BMV endet auch der Versicherungsschutz. Das gleiche gilt im Todesfall des Vereinsmitgliedes. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Tod sind die Erben des Vereinsmitgliedes oder Personen, die den Mietvertrag mitunterzeichnet haben, berechtigt, durch Eintritt in den BMV und Anzeige dieses Eintritts gegenüber dem Versicherer, den Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes fortzuführen, soweit diese jeweils zum Zeitpunkt des Todesfalles einen gemeinsamen Hausstand mit dem Mitglied geführt haben. § 5 Anwendung der ARB 1975 Die §§ 1-20 und 29 ARB 1975 und die Klausel zu § 29 ARB 1975 (Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel) sind ergänzend anzuwenden. § 6 Obliegenheiten des Mitgliedes 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 4 Abs. 1 Satz 3) hat das Mitglied unverzüglich eine außergerichtliche mietrechtliche Beratung durch den Berliner Mieterverein wahrzunehmen. Damit soll der ernsthafte Versuch außergerichtlicher Erledigung unternommen werden, soweit hierdurch die Interessen des Mitgliedes nicht unbillig beeinträchtigt werden. Die telefonische Mietrechtsberatung erfüllt diese Obliegenheitsverpflichtung nicht. 2. Für das Mitglied gelten die Obliegenheiten des § 15 ARB 1975. Insbesondere ist vom Mitglied der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung unverzüglich dem BMV zu melden. 3. Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Mitgliedes entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn die Versicherung das Mitglied durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das Mitglied nachweist, dass es die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Das Mitglied kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entkräften, wenn es die Obliegenheit arglistig verletzt. § 7 Antragstellung Der Antrag auf Kostendeckung ist unverzüglich an den Stand: 1/2009
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