Pressemitteilung Nr. 26/21
„Nach dem Mietendeckel-Aus richtet sich aktuell die Begrenzung von Mieterhöhungen ausschließlich nach dem BGB. Durch die Vorsicht des Berliner Senats haben wir nun zeitnah und im rechtlich vorgegebenen Zeitraum einen Folgemietspiegel. Solange die allgemeine Kappungsgrenze noch erhebliche Mieterhöhungen von 15 % in drei Jahren zulässt, behält der Mietspiegel eine wichtige Schutzfunktion“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
Der Mietspiegel 2021 ist eine gemäß BGB zugelassene Fortschreibung des Mietspiegels 2019 auf Basis des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland. Diese Steigerung betrug 1,1 %. Alle Mietwerte des Mietspiegels 2019 wurden um diesen Betrag erhöht. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist als qualifizierter Mietspiegel herausgegeben worden. Es wird also vermutet, dass der Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Zwar wurde der Mietspiegel 2019 schon als Fortschreibung des Mietspiegels 2017 bezeichnet, de facto erfüllte er aber alle Merkmale einer Neuerhebung, sodass der fortgeschriebene Mietspiegel 2021 sachgerecht ebenfalls als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet werden kann. „Der Berliner Mieterverein trägt daher den Berliner Mietspiegel mit“, erklärte Wild. „Wir bedauern aber, dass die Vermieterverbände erneut und zum Teil wiederholt dem Mietspiegel die Unterstützung versagen. Das lässt nichts Gutes erahnen. Wir rechnen mit vielen Mieterhöhungen, mit denen die Mietspiegelwerte überschritten werden sollen, und zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen“, so Wild. „Gerade noch haben Vermieterverbände, CDU/CSU und FDP im Streit um den Mietendeckel auf den hinreichenden Mieterschutz des BGB verwiesen. Im nächsten Atemzug unterlaufen die Berliner Vermieterverbände diesen Schutz durch die Nichtanerkennung des Mietspiegels.“
Der Berliner Mieterverein fordert nun auch Konsequenzen vom Senat. „Es kann nicht sein, dass die Vermieterverbände bis zur letzten Minute bei der Erstellung des Mietspiegels in dem vom Senat einberufenen Arbeitskreis zur Mietspiegelerstellung ihre Interessen durchzusetzen versuchen, dann aber doch abspringen. Es braucht zukünftig einen klaren Stichtag, bis zu dem sich alle Verbände verbindlich zu entscheiden haben, ob sie den Mietspiegel mittragen“, fordert Wild.
Viele Mietrechtsstreitigkeiten um die ortsübliche Vergleichsmiete könnten vermieden werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben geändert würden. Als zentralen Mangel sieht der Berliner Mieterverein, dass Vermieter formell bei einer Mieterhöhung nicht darlegen müssen, dass sie mit ihrem Verlangen die rechtlich zulässige Grenze nicht überschreiten. Dadurch beginnt regelmäßig eine Auseinandersetzung darüber, was denn die ortübliche Vergleichsmiete ist. Genauso unverständlich sei, dass Vermieter bei der Begründung der Mieterhöhung noch immer Bezug auf Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand nehmen können. Das ist eine hausgemachte Mieterhöhungsspirale. Bei der aktuell im Bundestag befindlichen Mietspiegelreform wird es auf Druck der Immobilienwirtschaft keine Verbesserungen geben. „Wenn man keinen Mut zu Reformen hat, dann sollte man ehrlich sein und das Ganze der nächsten Regierung überlassen“, so Wild.
Der Berliner Mieterverein bietet auch zu diesem Mietspiegel wieder die Prüfung von Mieterhöhungen und von Mieten bei Wiedervermietung im Rahmen Aktion Mietpreisüberprüfung an. Näheres unter:
Aktion Mietpreisüberprüfung – Mietpreisbremse nutzen und Mieterhöhung prüfen!
06.05.2021