Wohngeld kann als Miet- oder als Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum beantragt werden. Antragsberechtigt sind Mieter von Wohnraum, Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung, Bewohner eines Heimes oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.
Kein Wohngeld erhalten: Bezieher von Transferleistungen, also Bezieher von ALG II und Sozialgeld, Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Aufwendungen für das Wohnen sind bereits von den jeweiligen Leistungen abgedeckt.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von dem monatlichen Gesamteinkommen sowie von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Die Miethöchstbeträge, die den Anspruch auf Wohngeld beschränken, ergeben sich aus einer Wohngeldtabelle, in der die Regionen Deutschlands in unterschiedliche Mietenstufen eingeteilt sind.
Sie können Ihren Wohngeldanspruch prüfen unter
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml.
Wohngeld wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Nach Ablauf der 12 Monate ist ein neuer Antrag erforderlich. Formulare für einen Wohngeldantrag finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/
formulare/de/wohnen.shtml#wohngeld
Der ausgefüllte Antrag ist bei der jeweiligen Wohngeldstelle beim zuständigen Bürgeramt (in dem Bezirk, in dem die Wohnung liegt) einzureichen.
Mehr im Infobatt 60: Wohngeld
27.06.2018