Leitsatz:
Der isolierten Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige Übernahme derPflichten aus einem Mietvertrag steht weder der Schutzzweck des § 571 BGB a.F.,noch die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entge-gen.
BGH vom 2.7.2003 – XII ZR 34/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach Nutzungen und Lasten schon vor Eigentumsübertragung auf den Käufer übergehen, betrifft allein das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und enthält keine Abtretung von Zahlungsansprüchen. Damit tritt der BGH einem häufigen Missverständnis entgegen, dem auch die 64. Zivilkammer des LG Berlin unterlegen war (GE 98, Seite 617). Das LG Berlin hatte damals noch entschieden, dass in der Regelung über den Nutzen- und Lastenwechsel im Kaufvertrag über das vermietete Grundstück zugleich die Abtretung der ab Nutzenübergang entstehenden Mietzinsforderungen liege. Nach richtiger Ansicht des BGH gilt aber: Wird im notariellen Kaufvertrag nicht die gesonderte Abtretung von Mietzinsansprüchen aufgenommen, ist der Erwerber nicht berechtigt, die Miete vom Mieter zu fordern. Die Regelung zum Übergang von Nutzungen und Lasten reicht hierfür nicht aus.
07.07.2014