Wenn der Vermieter mit dem Kabelanbieter einen neuen Vertrag schließt, können Mieter in der Regel nichts dagegen ausrichten, selbst wenn sich dadurch die Kosten für sie deutlich erhöhen. Allerdings muss man nicht alles schlucken, was Vermieter und Kabelnetzbetreiber aushecken.
Viele Mieter der Wohnungsbaugesellschaft GSW erhielten im Herbst ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass die GSW mit „Kabel Deutschland“ eine neue Vereinbarung abgeschlossen hat, da der alte Vertrag zum Jahresende ausgelaufen war. Alle Mieter würden ab Januar 2012 bis zu 32 Fernsehprogramme empfangen können. Der über die Betriebskosten zu zahlende Preis: 9,52 Euro im Monat. Für diejenigen, denen die bisherige Kabel-Grundversorgung mit sechs bis acht Programmen ausreichte, war das mehr als eine Verdoppelung der Kosten.
Wenn im Mietvertrag die Kabelgebühren als umzulegende Betriebskosten aufgeführt sind, müssen die Mieter allerdings die höheren Kosten zahlen. Angreifbar macht sich der Vermieter lediglich dann, wenn er gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt. „Der Mieter muss die Unwirtschaftlichkeit aber nachweisen“, erklärt Frank Maciejewski, Mietrechtsexperte beim Berliner Mieterverein. Da der Markt von wenigen großen Kabelnetzbetreibern beherrscht wird, ist es unmöglich, erheblich billigere, gleichwertige Angebote zu finden.
Verärgert waren auch einige Wilmersdorfer Mieter der Wohnungsbaugesellschaft Gesobau. Zum Jahresbeginn 2012 wechselte die Gesobau vom Kabelanbieter „Tele Columbus“ zum Konkurrenten „Kabel Deutschland“. Dazu war im Haus und in den Wohnungen die Verlegung neuer Kabel notwendig. Den Unmut der Mieter zog sich die Gesobau zu, weil die neuen Kabel anders als die alten über Putz verlegt wurden. Außerdem sollten die monatlichen Kabelgebühren fortan 17 Euro kosten – also wesentlich mehr als das Standardangebot von Kabel Deutschland.
Mieterin Karin Wilke* zumindest muss diese Kosten nicht tragen. Eine Überprüfung ihres Mietvertrags durch den Berliner Mieterverein hat ergeben, dass die Kabelgebühren nicht als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.
Jens Sethmann
* Name geändert
MieterMagazin 3/12
Die Kabelanbieter haben unterschiedliche Programmpakete mit unterschiedlichen Preisen im Angebot
Foto: Christian Muhrbeck
04.01.2018