Wohnungsmängel! Eine unendliche Kette aus Mängelrügeschreiben, höflich ablehnenden Antworten der Hausverwaltung, Mietminderungen auf der einen, Kündigungsandrohungen auf der anderen Seite – der Albtraum eines jeden Mieters.
Günther Warmbier* aus Bielefeld fielen nach 14-jähriger Mietzeit in seiner in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung Mängel auf, die er seinem Vermieter Horst Krüger* ab September 2000 schriftlich mitteilte. Er bat um Wohnungsbesichtigung und Mängelbeseitigung an Heizkörpern, Außenjalousien sowie schlecht zu schließenden Innen- und Außentüren des Hauses. Dann behielt er die Nebenkostenvorauszahlungen für fünf Monate ein und zahlte zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht, weil er der Auffassung war, dass er so seinen Vermieter zur Mängelbeseitigung bewegen könnte. Vermieter Krüger kündigte ihm fristgerecht, unter Berufung auf sein Sonderkündigungsrecht nach § 573 a BGB. Dieses bezieht sich auf Häuser mit bis zu vier Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. Horst Warmbier habe nicht nur seine Angebote zur Wohnungsbegehung ignoriert, sondern ihn im Zeitraum von drei Wochen, also von Anfang November bis zur ausgesprochenen Kündigung, mit insgesamt 40 Mängelrügeschreiben regelrecht terrorisiert. Bis zum 31. Januar des Folgejahres erhielt der Vermieter von Günther Warmbier insgesamt 174 Schreiben, so dass dessen Anwälte auch noch eine außerordentliche Kündigung aussprachen. Die Sache landete vor dem Richter.
Wie hätten Sie entschieden?
Viel hilft selten viel: In zweiter Instanz bestätigte das Landgericht Bielefeld die Entscheidung des Amtsgerichts, dass Kündigung und Räumung der Wohnung zu Recht erfolgt waren. Die exorbitante Zahl an Mängelrügeschreiben sei weder berechtigt noch angebracht gewesen und habe den Vermieter in seinem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG nachhaltig verletzt.
LG Bielefeld vom 26.07.2001 – 22 S 240/01 –
Elke Koepping
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 3/12
Illustration: Julia Gandras
19.03.2013