Mit dem späten Wintereinbruch hat die Berliner Stadtentwicklungsverwaltung nochmals auf die private Verpflichtung zur Schneebeseitigung hingewiesen. Wichtiger Grundsatz: Kein Streusalz zur Schnee- und Eisbeseitigung.
Streusalz wird nicht abgebaut, sondert reichert sich im Boden an und schädigt dann fortgesetzt Berlins Straßenbäume. Deshalb darf es zur privaten Eisbeseitigung nicht benutzt werden. Allein die Stadtreinigung darf Salz streuen – aber auch sie nur in bestimmten Straßen und bei extremen Wetterlagen. Bleiben also Besen, Schaufel und Hacke, um Eis und Schnee zu Leibe zu rücken. Glätte lässt sich auch mit abstumpfenden Streumitteln wie Sand, Kies und Sägespänen bekämpfen.
Ist es im Mietvertrag nicht anders geregelt, hat in Mietshäusern der Eigentümer oder die Hausverwaltung die Pflicht zur Schneebeseitigung. Dabei müssen die Gehwege vor den Häusern je nach „Reinigungsklasse“ in einer Mindestbreite von 1 Meter, 1,5 Meter oder 3 Metern geräumt werden – welche Reinigungsklasse welcher Straße zugeordnet ist, zeigt eine Karte der Stadtentwicklungsverwaltung im Internet. Ebenfalls schnee- und eisfrei muss der Zugang zum Keller und zu den Standorten der Müllbehälter des Wohngebäudes sein.
Hat ein Eigentümer mit seinen Winterpflichten eine Firma beauftragt, dann haftet er – anders als früher – für die Folgen einer nachlässigen oder unterbliebenen Räumung, also wenn beispielsweise ein Fußgänger ausrutscht und stürzt. Er ist verpflichtet, die Arbeit der beauftragten Firma zu kontrollieren.
uh
MieterMagazin 3/12
Abstumpfendes Streugut ist das Mittel der Wahl
Foto: BSR
07.10.2020