Nach Vorlage einer Betriebskostenabrechnung kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter die künftigen Betriebskostenvorschüsse auf eine angemessene Höhe festlegen.
Was als angemessen gilt, richtet sich nach dem Ergebnis der vorliegenden Betriebskostenabrechnung. Auch wenn bereits konkrete Preis- oder Tariferhöhungen für die Zukunft bekannt sind, darf dies bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden.
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MieterMagazin 6/12
Stand: 28.06.2012
26.10.2017