Der Mieter kann einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung der Wohnung dann widersprechen, wenn sie für ihn, seine Familie oder Haushaltsangehörige eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Der Widerspruch muss dem Vermieter schriftlich und spätestens zwei Monate vor dem ausgesprochenen Auszugstermin zugegangen sein. Es empfiehlt sich, die Härtegründe im Widerspruchsschreiben nachvollziehbar darzulegen. Nur wenn vom Vermieter in der Kündigung nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, können die Härtegründe noch im ersten Termin eines Räumungsverfahrens eingewandt werden.
mr
MieterMagazin 6/12
19.03.2013