Nach Ablauf der Abrechnungsperiode muss der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorlegen, wenn er eine Nachforderung daraus geltend machen will.
Deshalb kann aus Betriebskostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010, die der Mieter nach dem 1. Januar 2012 erhalten hat, grundsätzlich keine Nachforderung mehr durchgesetzt werden.
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MieterMagazin 7+8/12
Stand: 28.07.2012
26.10.2017