Fatale Folgen hatte für Susanne Michel* die Benutzung ihrer Tiefgarage. Aus dem Augenwinkel beobachtete ihr Mann beim Einsteigen ins Auto eine riesige, haarige Spinne an der Garagendecke, die sich anschickte, sich aus ihrem Netz abzuseilen – auf den Kopf seiner Frau. Tiefgaragen haben ja keine besonders hohen Decken. Er warnte sie also, sie erblickte die Spinne, wich im Reflex zurück und fiel hin. Das Ergebnis: Beckenprellung, Gesichtsprellung und ein komplizierter Bruch am Handgelenk.
Das Ehepaar Michel ist der Auffassung, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn die Hausverwaltung die monatlich vereinbarte Reinigung der Tiefgarage sorgfältig ausgeführt hätte. Der Vertrag sieht ausdrücklich die Entfernung von Spinnweben vor. Keine Spinnweben, keine Spinne, kein Unfall – so die einfache Logik. Frau Michel klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro.
Die Hausverwalterin bestreitet, dass die Reinigung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden war. Außerdem könne sie unmöglich verhindern, dass sich direkt nach der Reinigung wieder Spinnen ansiedelten, eine Verletzung ihrer Reinigungspflichten sei ihr jedenfalls nicht nachzuweisen.
Wie hätten Sie entschieden?
So wurde entschieden: Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte auch in der Berufungsinstanz zugunsten der Hausverwaltung. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht habe ausdrücklich nicht vorgelegen. Damit liegt keine Schadensersatzpflicht vor. Vielmehr habe sich für Frau Michel bei ihrem Sturz ein „allgemeines Lebensrisiko verwirklicht“.
Elke Koepping
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2009 – 7 U 58/09 –
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 3/11
Illustration: Julia Gandras
03.04.2013