Die Deutschen verbrauchen pro Kopf seit einigen Jahren immer weniger Wasser. Mit dieser Entwicklung wurde auch so mancher Hauptwasserzähler zu groß. Doch der Wechsel zu einem kleineren Gerät ist oft schwierig. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt, dass die Wasserversorger unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, kleinere Zähler zu installieren – eine Entscheidung, die sich letztlich auch in der Betriebskostenabrechnung der Mieter widerspiegeln wird.
Wasser- und Abwasserbetriebe haben hohe Fixkosten. Diese versuchen sie teilweise über einen Grundpreis abzudecken, der sich normalerweise nach der Anschlussgröße der Hauptwasserzähler richtet. Es gilt: Je größer der Zähler, desto höher ist im Regelfall auch der Grundpreis. Sinkt der Wasserverbrauch, sollte auch der Wechsel zu einem kleineren Wasserzähler und damit zu einer geringeren „Zählermiete“, wie der Volksmund sagt, möglich sein. Das war bisher aber oft nicht zu bewerkstelligen.
Bis zu 100 Euro Einsparung im Jahr
Nun hat der BGH entschieden, dass der Wechsel zu einem kleineren Zähler möglich sein muss. Anlass für diese Entscheidung war die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach dem der Wasserverbrauch in ihrem Haus mit 21 Wohnungen erheblich zurückgegangen war, verlangte sie von ihrem Wasserversorger den Austausch des Hauptwasserzählers. Doch damit stieß sie auf Ablehnung. Der alte Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von 6 Kubikmetern Wasser pro Stunde („QN6“) sollte durch einen kleineren mit einen Durchfluss von 2,5 Kubikmetern („QN3“) ausgetauscht werden. Das sollte Kosten sparen. Schließlich lag der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei kleinen Zählern bei 29,30 Euro pro Monat, bei großen Wasserzählern kostete es mehr als das Doppelte: 68 Euro pro Monat. Der Versorger lehnte den Austausch mit der Begründung ab, es könne zu Beeinträchtigungen der Versorgung sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich des Wasserdrucks kommen. Daraufhin zog die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof erklärte in seiner Entscheidung (BGH vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09), dass ein Wasserversorgungsunternehmen „im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Austausch des Wasserzählers im Interesse der Kunden vornehmen muss, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.“ In diesem Fall mussten die Verbraucher durch den zu großen Wasserzähler 130 Prozent höhere Wasserkosten zahlen.
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) kommentierte: „Der Bundesgerichtshof macht jetzt Schluss mit der Praxis vieler Wasserversorger: Je größer der Zähler, desto höher der Gewinn. Überdimensionierte Hauptwasserzähler müssen ausgetauscht werden.“ Nach Angaben des DMB können allein in dem vorliegenden Fall 100 Euro Wasserkosten pro Wohnung und Jahr eingespart werden. „Ich schätze, dass bis zu zehn Prozent der installierten Wasserzähler überdimensioniert sind.“
Wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet, können bereits große Wohnblocks mit 100 Wohneinheiten über den kleinsten Wasserzähler („Qn 2,5“) versorgt werden, ohne dass Wassermangel auftritt. Untersuchungen der Technischen Universität Dresden hätten gezeigt, dass von 160 Wohnungen maximal 5,7 Wohnungen gleichzeitig Wasser entnehmen.
Bettina Karl
MieterMagazin 5/11
Einen teuren überdimensionierten Wasserzähler muss der Mieter nicht hinnehmen
Foto: ehst
26.10.2017