Ein Wasserschaden in der Wohnung ist schon schlimm genug. Muss man dazu monatelang beim Vermieter um Schadensbeseitigung betteln, während die Polstermöbel schon muffige Gerüche ausströmen und erste Schimmelkulturen die Wände zieren, macht das die Sache nicht besser.
Mieter Paul Wegener* staunte nicht schlecht, als ihm sein Vermieter nach Begutachtung des erheblichen Schadens an der Bausubstanz ganz unverblümt mitteilte, er müsse schon Baufreiheit für die Handwerker schaffen und seine Möbel woanders unterstellen, wenn er von ihm eine Schadensbeseitigung erwarte. Es sei ja wohl nicht sein Bier, wenn Herr Wegener meine, seine Einzimmerwohnung derart geschmacklos vollrümpeln zu müssen, dass man sich schier nicht mehr bewegen könne. Bevor die Möbel nicht raus seien, würden keine Handwerker antreten. Paul Wegner minderte die Miete, in der Hoffnung, es sei ein probates Mittel, den Vermieter zur Räson zu bringen. Schließlich besaß er nur das eine Zimmer – ein Aufenthalt in der Wohnung war aufgrund der entstandenen Schäden für ihn kaum mehr möglich. Der Vermieter reichte Zahlungsklage ein, mit der Begründung, Herr Wegener befinde sich in Annahmeverzug bezüglich der Schadensbeseitigung, da er keine Baufreiheit geschaffen habe. Mithin stünde ihm auch kein Recht zur Mietminderung zu.
Wie hätten Sie entschieden?
Das Landgericht Berlin gab Herrn Wegener am 23. Dezember 2008 in der vom Vermieter eingelegten Berufung – 65 S 62/08 – vollumfänglich Recht: Nach § 554 Abs. 1 BGB habe der Mieter Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu dulden, nicht jedoch aktiv daran mitzuwirken. Für den Auf- und Abbau von Möbeln sei also der Vermieter zuständig. Umso mehr, als der Schaden ein ganz erhebliches Ausmaß besaß und dem Mieter nur eine Einzimmerwohnung zur Verfügung stand, ohne jegliche Ausweich- oder Unterstellmöglichkeit für Mobiliar in andere Räume.
Elke Koepping
LG Berlin vom 30.10.2008 – 67 S 72/08 –
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 10/11
Illustration: Julia Gandras
01.04.2013