Der Vermieter hat zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode Zeit, eine ordnungsgemäße Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu erstellen. Wenn er innerhalb dieser sogenannten Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorlegt, darf er deren Ergebnis nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist nicht mehr zu ungunsten des Mieters korrigieren.
So entschied der Bundesgerichtshof am 12. Dezember 2007 (AZ: VIII ZR 190/06). Ergibt sich infolge der verspäteten Korrektur allerdings ein Guthaben zugunsten des Mieters, so muss dieses an den Mieter ausgezahlt werden, da die gesetzliche Ausschlussfrist nur für Nachforderungen des Vermieters gilt.
mr
MieterMagazin 4/10
14.06.2017