Die Mietvertragsparteien stritten sich darüber, ob lediglich die Lieferung mit Fernwärme oder ein Wärmecontracting vereinbart waren. Um dies herauszufinden, bat der Mieter um Einsicht in den Wärmelieferungsvertrag.
Der Vermieter lehnte dieses Ansinnen ab. Vor Gericht bekam der Mieter Recht. Das Landgericht entschied, dass dem Mieter ein Einsichtsrecht in die für die Heizkostenabrechnung maßgeblichen Belege und Unterlagen zur Überprüfung der vom Vermieter vorgenommenen Kostenverteilung zustehe. Dazu gehörten auch die vertraglichen Grundlagen für die von Dritten erbrachten Leistungen. Die vom Mieter beabsichtigte Klärung, ob der Vermieter lediglich die Lieferung mit Fernwärme oder ein Wärmecontracting vereinbart habe, könne nur anhand Vertrages geklärt werden.
LG Berlin vom 13. November 2009 – 63 S 122/09 –
mac
MieterMagazin 6/10
28.03.2013