Ältere und behinderte Mieter haben gelegentlich den Wunsch, alten- oder behindertengerechte Umbauten in der Wohnung vorzunehmen. Dem hat der Gesetzgeber durch § 554 a BGB Rechnung getragen.
Ein Mieter hat danach einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu entsprechenden baulichen Veränderungen oder Einrichtungen, wenn er ein berechtigtes Interesse – zum Beispiel durch ärztliches Attest – nachweisen kann. Die Umbaukosten sowie die Verantwortung für eine fachgerechte Bauausführung liegen aber beim Mieter.
Im Streitfall hat das Gericht dabei aber auch die berechtigten Interessen des Vermieters oder anderer Mieter im Gebäude zu berücksichtigen. Überwiegen die Gründe des Mieters, so kann dieser seinen Umbauanspruch durchsetzen. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter eine Sicherheitszahlung leistet in Höhe der Kosten für den Rückbau, zu dem der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist.
mr
MieterMagazin 6/10
28.03.2013