An der Anbringung biblischer Motive in Gemeinschaftsräumen wie dem Treppenhaus scheiden sich nicht nur in Kiezen mit einem hohen Anteil muslimischer Mieter die Geister.
So ärgerte sich die protestantische Mieterin Sonja Roller* aus Münster jeden Tag neu über die von ihrer Nachbarin zur Demonstration ihrer religiösen Gefühle im Treppenhaus aufgestellten Madonnenstatuette und minderte ihre Miete, um ihren Vermieter zu deren Beseitigung zu zwingen. Der sah sich jedoch nicht in der Pflicht und klagte auf vollständige Zahlung des Mietzinses – schließlich stünden im katholisch geprägten Münster ohnehin genug Madonnenstatuen herum. Auch im überhaupt nicht katholischen Dortmund sah sich eine Mieterin erheblich eingeschränkt, als ihr Vermieter ein 40 Zentimeter hohes Kruzifix im Treppenhaus aufhängte. Denn als Zahnärztin hatte sie zahlreiche muslimische Patienten. Sie fürchtete Beschwerden und erhebliche Einbußen in ihrem Praxisbetrieb. Wie hätten Sie entschieden?
Das Amtsgericht Münster gab im Fall der Mieterin Roller dem Vermieter Recht. Zur Mietminderung sei ein Mieter nur berechtigt, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt sei. Es stellte jedoch auch fest, dass die Nachbarin nicht berechtigt war, die Madonnen-Statue im Treppenhaus aufzustellen. Anders sah das Dortmunder Landgericht die Sache mit dem Kruzifix, denn das blieb hängen: Ein privater Vermieter dürfe – anders als staatliche Institutionen wie Schulen – in seinem Treppenhaus tun und lassen, was er will.
Elke Koepping
AG Münster, Urteil vom 22. Juli 2003 – 3 C 2122/03 – und LG Dortmund – 11 S 52/02 –
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 12/10
Illustration: Julia Gandras
04.04.2013