Seit dem 1. Januar 2009 muss bei jeder Wohnungsvermietung auf Verlangen des potenziellen Mieters vom Vermieter ein Energieausweis vorgelegt werden. Der Berliner Mieterverein empfiehlt Wohnungssuchenden, den Ausweis zu berücksichtigen. Indirekt gibt er Rückschluss auf die Heizkosten.
Die Übergangsfristen, die Vermietern und Verkäufern von Immobilien für die Erstellung von Energieausweisen eingeräumt wurden, sind nunmehr abgelaufen. Nachdem bereits ab 1. Juli 2008 für Wohnungen und Wohngebäude, die vor dem 31. Dezember 1965 errichtet wurden, bei der Vermietung oder dem Verkauf dem potenziellen Mieter oder Erwerber auf dessen Verlangen hin ein Energieausweis zugänglich gemacht werden muss, gilt diese Pflicht nun auch bei Immobilien, die nach dem 1. Januar 1966 errichtet wurden.
Der Energieausweis enthält eine mehr oder weniger genaue Beschreibung des energetischen Zustands eines Gebäudes. „Über den Daumen“ kann für Wohnungssuchende gelten: Bei einem Energiekennwert von mehr als 180 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr muss bei Öl, Gas und Fernwärme auch mit hohen Heizkosten gerechnet werden. Ein Verbrauch von unter 130 kWh hingegen wird für Berlin als günstiger Energiekennwert eingeschätzt und daher auch moderate Heizkosten nach sich ziehen. Ausnahme: Bei gewerblicher Wärmelieferung im Rahmen eines Contracting sind in der Regel selbst bei guten Kennwerten mindestens durchschnittliche, wenn nicht sogar hohe Kosten für Heizung und Warmwasser zu erwarten. Ursache ist der von den Preisen für Öl, Gas und Fernwärme deutlich nach oben abweichende Wärmelieferpreis solcher Vereinbarungen.
In der Regel werden den Wohnungssuchenden sogenannte Verbrauchsausweise vorgelegt, die den durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre abbilden. Die Wohnungswirtschaft zieht diesen Ausweis wegen der geringeren Kosten einem Ausweis mit rechnerischem Bedarfskennwert vor.
Nach der gesetzlichen Vorschrift hatten Vermieter und Verkäufer bis zum 30. September 2008 ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis, unabhängig von der Gebäudegröße. Seit 1. Oktober 2008 gilt jedoch, dass Vermieter und Verkäufer von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, einen Bedarfsausweis erstellen müssen.
Reiner Wild
MieterMagazin 1+2/09
Foto: dena
Nähere Informationen über den Energieausweis finden Sie
im Infoblatt 156 unter
www.berliner- mieterverein.de.
Erhältlich ist es auch in allen Beratungszentren des Berliner Mietervereins.
16.07.2018