Die Bilanz einer Wohnungsbaugenossenschaft wies zum 31. Dezember ein „negatives Eigenkapital“, also eine Überschuldung aus. Die Genossenschaftsmitglieder wurden daher zur Zahlung eines Nachschusses in Höhe ihrer bisherigen Anteile verpflichtet.
So auch ein Mitglied, das schon vor Eröffnung der Bilanz die Mitgliedschaft gekündigt hatte, dessen Kündigungsfrist aber noch lief. Dieses Mitglied weigerte sich, den Nachschuss zu entrichten. Die Sache ging durch drei Instanzen und wurde schließlich vom Bundesgerichtshof zu Gunsten der Genossenschaft entschieden. § 73 Absatz 2 Satz 4 GenG wolle nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Die Vorschrift ziele – im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes – auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt einer Insolvenz zu verhindern.
Bundesgerichtshof vom 13. Oktober 2008 – II ZR 26/08 –
mac
MieterMagazin 3/09
29.11.2015