Wohnen im Zweifamilienhaus Mieter und Vermieter unter einem Dach, so besteht nach § 573 a BGB eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter, die nicht der sonst geforderten Angabe eines berechtigten Interesses bedarf.
Der Mietvertrag kann also allein unter Hinweis auf diesen gesetzlichen Kündigungstatbestand ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Einziger Unterschied: Die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate über die bestehende Frist von drei, sechs oder neun Monaten hinaus. Befinden sich mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, im Hause, so gelten die üblichen Kündigungsvoraussetzungen nach § 573 BGB, die vom Vermieter immer den Nachweis eines berechtigten Interesses erfordern.
mr
MieterMagazin 5/09
05.01.2018