Immer mehr Vermieter (man heißt jetzt Investor) trennen sich von ihrer Uraltheizung und verpachten den Heizungsraum an eine Firma, die dann dort eine neue Heizung einbaut und betreibt. Das nennt man gewerbliche Wärmelieferung.
Der Vermieter oder Investor, von dem hier die Rede ist, schließt einen Vertrag mit seinem Mieter ab, in dem vorgedruckt angeboten wird: „Umlage der Kosten für gewerbliche Wärmelieferung“ oder alternativ „Umlage der Kosten für die zentrale Heizungsanlage“. Er streicht ersteres aus, der Mieter unterschreibt. Schließlich schickt er seinem Mieter dann aber doch eine Abrechnung über „gewerbliche Wärmelieferung“.
Der Mieter stellt sich quer, weil er weiß: Laut Bundesgerichtshof muss er nicht zahlen, weil es keine Vereinbarung darüber gibt. Anders ist es allerdings, wenn man im Sprengel des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wohnt. Dort herrschen Vielfalt und Fantasie: Wenn im Mietvertrag die Kosten der zentralen Heizungsanlage aufgeführt sind, heißt das nicht, dass der Betrieb durch den Vermieter zu erfolgen habe. Ein Fremdbetrieb sei nicht ausgeschlossen, heißt es im Urteil des dortigen Amtsgerichts (vom 10. März 2008, Az.: 4 C 443/07). Also zahlt der Mieter zähneknirschend und verbucht das unter Einzelfall(un)gerechtigkeit oder richterlicher Unabhängigkeit oder was ihm sonst noch dazu einfällt. Die nächste Heizkostenabrechnung folgt und wieder weigert sich der Mieter zu zahlen. Erneut zieht der Vermieter vor Gericht. Und dann das: Der Richter – ein anderer, wenn auch nur eine Tür weiter im selben Gericht – meint, nach der „Verkehrssitte“ denke der durchschnittliche Verbraucher bei „zentrale Heizungsanlage“ an einen Betrieb derselben durch den Vermieter, Klage abgewiesen – „im Namen des Volkes“ (vom 18. November 2008, Az.: 8 C 198/08). Jetzt steht es eins zu eins. Die nächste Abrechnung wurde auch nicht akzeptiert. Wie es ausgeht? Wetten werden noch angenommen.
Klaus Kießling
MieterMagazin 5/09
08.06.2013