Gerade wenn beispielsweise über Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gestritten wird, wenn über die Höhe der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorschüsse Uneinigkeit herrscht oder wenn wegen Wohnungsmängeln die Miete gemindert wird – also immer dann, wenn eine von der regulären Miethöhe abweichende Miete gezahlt wird -, ist es seitens des Mieters notwendig, eine Zahlungsbestimmung bei der Überweisung vorzunehmen.
Andernfalls kann es vorkommen, dass der Vermieter den unbestimmten Zahlungseingang nach eigenem Gusto auf durch ihn bestimmte Ansprüche verrechnet. Der Mieter glaubt also beispielsweise, seine Miete gezahlt zu haben, der Vermieter verrechnet aber den Zahlungseingang auf eine strittige Betriebskostennachforderung. Im ungünstigsten Falle könnte dies zu einer Kündigung wegen Mietrückstandes führen. Der Mieter kann grundsätzlich festlegen, wofür er einzelne Zahlungen vornimmt. Wenn beispielsweise im Dauerauftrag als Zahlungszweck „Miete“ angegeben wird, dann darf der Vermieter diese Zahlung nicht auf Betriebskostennachforderungen verrechnen.
mr
MieterMagazin 6/09
07.04.2013