Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die infolge einer Betriebskostenabrechnung neu festgesetzten Betriebskostenvorschüsse auch dann vom Mieter zu zahlen, wenn er die zugrunde liegende Betriebskostenabrechnung selbst mit begründeten Einwendungen angegriffen hat.
Die Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ist gemäß § 560 Absatz 4 BGB unabhängig von der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam. Etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechung berechtigten den Mieter nicht, Betriebskostenvorschüsse in der bisherigen Höhe unverändert weiter zu zahlen (BGH vom 28. November 2007, VIII ZR 145/07, WuM 08, 31).
mr
MieterMagazin 7+8/09
26.10.2017