Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen – so der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter mehrfach das 25 Jahre bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Bei nicht rechtzeitiger Räumung drohten sie den Mietern mit einer Räumungsklage sowie Schadenersatzforderungen. Daraufhin zogen die Mieter aus. Unmittelbar nach ihrem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Von Eigenbedarf war plötzlich nicht mehr die Rede. Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, kommentiert: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eindeutig. Wer betrügt, muss Schadenersatz zahlen.“ Als Schadenersatz des getäuschten Mieters kommen in Betracht: Anspruch auf Wiedereinzug in die Wohnung, zumindest so lange, wie die Wohnung noch nicht an Dritte vermietet wurde. Außerdem muss der Vermieter die Umzugskosten ersetzen, die Maklerkosten für die neue Wohnung, die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung sowie eventuelle Kosten für Umbau und Montage (BGH 2. April 2009 – VIII ZR 231/07).
Sina Tschacher
MieterMagazin 10/09
29.06.2017