Der mitvermietete und im Wohnzimmer verlegte Teppichboden minderer Qualität war nach zwölf Jahren durch gebräuchliche Abnutzung verschlissen, so das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens.
Der Vermieter musste den Teppichboden durch einen neuen ersetzen. Nun stritten Mieter und Vermieter darüber, welche Partei das Wohnzimmer leerräumen muss. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Vermieter zu den notwenigen Vor- und Nacharbeiten anlässlich der Teppichbodenverlegung. Wenn der Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet sei, müsse er zur Durchführung dieser Arbeiten auch sämtliche Nebenleistungen erbringen, soweit er diese nicht auf den Mieter mietvertraglich übertragen habe. Zu diesen Nebenleistungen gehöre es auch, die einzelnen Zimmer leerzuräumen und die Möbelstücke anschließend wieder einzuräumen und gegebenenfalls auch zwischenzulagern.
mac
AG Erfurt vom 5. September 2008 – 2 C 1306/07 –
MieterMagazin 12/09
08.06.2015