Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2009 (VIII ZR 336/08) können Mieter, deren Vermieter sich weigert, die gesetzlich vorgeschriebene Anlage der gezahlten Mietkaution nachzuweisen, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Mietkaution und der aufgelaufenen Zinsen ausüben.
Da sowohl der aus dem Mietvertrag ersichtliche Vermieter als auch ein möglicher Erwerber als neuer Vermieter und sogar ein Zwangsverwalter zum Nachweis der sicheren Anlage verpflichtet sind, steht Mietern mit dem Zurückbehaltungsrecht ein einfaches Verfahren zur Sicherung ihrer Ansprüche zur Verfügung. Wenn also entsprechend dem Mietvertrag eine Mietkaution an den Vermieter gezahlt wurde und der Mieter bisher über den Verbleib keinen Nachweis hat, so sollte er den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern, gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB einen Nachweis (zum Beispiel in Form eines Kontoauszuges) vorzulegen, dass die Mietkaution Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut zu den Bedingungen einer Anlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist sicher angelegt worden ist. Im selben Schreiben kann dem Vermieter angekündigt werden, dass man an einem Betrag in Höhe der gezahlten Mietkaution einschließlich der vermutlich bis dahin entstandenen Zinshöhe gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wird. Wenn ein Nachweis innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht wird, kann der Mieter die Mietzahlungen solange einstellen, bis ein Betrag in Höhe der Kaution einbehalten ist. Aber Achtung: Sobald der Vermieter den gewünschten Nachweis – wenn möglicherweise auch erst später – erbracht hat, muss der zurückbehaltene Betrag sofort und insgesamt nachgezahlt werden, da dann dieses Druckmittel seinen Zweck erreicht hat.
mr
Musterschreiben an Ihren Vermieter:
MieterMagazin 12/09
06.11.2017