Mietern darf nicht fristlos gekündigt werden, wenn das Jobcenter die Miete verspätet gezahlt hat.
Der Fall: Für die auf staatliche Hilfe angewiesenen Mieter eines Reihenhauses erfolgten die Mietzahlungen durch das Jobcenter. Die Behörde überwies die Miete jeweils einige Tage nach dem vertraglich festgelegten Termin auf das Konto des Vermieters. Hinweise der Mieter auf diesbezügliche Abmahnungen durch den Vermieter änderten nichts daran. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, begehrte die Räumung des Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen. Sowohl das zuständige Amts- als auch das Berufungsgericht wiesen seine Klage als unbegründet ab.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 64/09) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Berufungsgerichtes. „Die Mieter müssen sich ein etwaiges Verschulden des Jobcenters nicht zurechnen lassen. Denn das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist“, heißt es in einer Presseerklärung des BGH.
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßt das Urteil: „Die Entscheidung ist richtig. Unpünktliche Mietzahlungen des Jobcenters dürfen nicht zu einer Kündigung des Mieters führen.“ Er unterstreicht, dass Probleme, die aufgrund von Nachlässigkeiten oder Fehlern im Jobcenter auftreten, nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden dürfen.
Bettina Karl
MieterMagazin 12/09
„Ein Verschulden des Jobcenters muss sich der Mieter nicht zurechnen lassen“, urteilte der BGH
Foto: Christian Muhrbeck
29.06.2017