In einem Streit um die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen hatte das Landgericht Berlin folgende Formularklausel zu beurteilen: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“
Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam. Durch diese Klausel werde unzulässigerweise in den Ermessensspielraum des Mieters eingegriffen. Eine solche Regelung komme außerdem einer unzulässigen Endrenovierungsklausel gleich. Denn der Mieter, der eine vom Vermieter als grell angesehene Farbgebung wählt, muss spätestens bei Rückgabe der Wohnung eine Renovierung mit Farben vornehmen, die der Vermieter als neutral bewertet. Die Regelung sei überdies zu unbestimmt. Denn es sei fraglich, was unter einer „neutralen“ Farbe zu verstehen ist. Wände in zartem Lindgrün oder Hellblau können je nach persönlicher Vorliebe als passend oder als unangemessen beziehungsweise auffallend empfunden werden. Die Unwirksamkeit der Klausel führe im Übrigen nicht etwa nur dazu, dass der Mieter bei der Farbwahl frei sei, sondern habe generell zur Folge, dass nicht er, sondern der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei.
LG Berlin vom 25. Juni 2007 – 62 S 341/06 –
mac
MieterMagazin 1+2/08
31.12.2016