Raucher müssen keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie ihre Mietwohnung stark verqualmt haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. März 2008 (VIII ZR 37/07).
„Normales Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und löst auch keine Schadenersatzansprüche des Vermieters aus“, hatte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), bereits im Januar festgestellt. Jetzt hat der BGH entschieden, dass das auch bei starkem Rauchen gilt. Er hatte die Klage einer Vermieterin aus Bonn zu entscheiden, die von zwei Mietern bei deren Auszug nach zwei Jahren fast 2000 Euro Schadenersatz verlangt hatte, weil diese „exzessiv“ geraucht hatten und die Kosten für die Renovierung der Wohnung deshalb höher als allgemein üblich ausgefallen waren. Solche Renovierungsarbeiten gehören laut BGH-Urteil zu den normalen Schönheitsreparaturen. Schadenersatz kann nur bei notwendigen Renovierungen gefordert werden, „die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen. Gemeint damit ist: Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Karlsruher Gericht in einem Grundsatzurteil (VIII ZR 124/05) entschieden, dass der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, soweit sie durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurden, nicht zu ersetzen hat. Der Mieter handele grundsätzlich nicht vertragswidrig, wenn er in der von ihm gemieteten Wohnung raucht – die mit dem Rauchen verbundenen Ablagerungen sind als Teil des vertragsgemäßen Mietgebrauchs zu tolerieren.
Verbieten kann der Vermieter hingegen das Rauchen im Hausflur und anderen gemeinschaftlich genutzten Räumen.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 4/08
Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung
Foto: Christian Muhrbeck
28.06.2017