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Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (BGBl. I 2001, Seite 3513; geändert BGBl. 17, 386) haben Opfer häuslicher Gewalt zusätzliche Rechte, sich vor ihren Peinigern zu schützen. Das Gesetz schützt aber nicht nur vor Gewalt in einer Partnerschaft, sondern bietet auch Mietern neue Möglichkeiten, sich gegen brutale Nachbarn zu wehren.
„In jeder dritten Partnerschaft gibt es Gewalt gegen Frauen.“
(Prof. Dr. Ulrike Hermann, in NJW 2002, Seite 3062)
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gilt für Opfer wie Täter beiderlei Geschlechts gleichermaßen. Die soziale Wirklichkeit zeigt jedoch, dass bei häuslicher Gewalt über 85 Prozent der Tatverdächtigen Männer sind.
Das Gesetz soll vor vorsätzlicher Gesundheits-, Körper- und Freiheitsverletzung schützen. Auch die widerrechtliche Androhung einer solchen Rechtsgutverletzung führt zu Sanktionen des Gesetzes. Ebenso werden „moderne Formen“ (Grziwotz NJW 02, 872) der Gewaltanwendung wie beispielsweise Telefon- oder Psychoterror sowie unzumutbare Belästigungen durch Nachstellungen („Stalking“) vom Gesetz erfasst. Bei Gewalt gegen minderjährige Kinder kommen die kindschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB vorrangig zur Anwendung.
Auf Antrag der verletzten Person kann das zuständige Gericht sogenannte Schutzanordnungen treffen. Die Ansprüche aus dem Gewaltschutzgesetz konkretisieren die Ansprüche aus § 823, 1004 BGB. Nach § 1 GewSchG kann insbesondere angeordnet werden, dass der Täter es zu unterlassen hat
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten),
- Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen (sei es durch Telefon, Telefax, E-Mail),
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Das Gericht kann diese (oder andere vergleichbare und geeignete) Schutzanordnungen auch dann treffen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs eingeschränkt oder völlig schuldunfähig war. Die Schutzanordnungen sollen befristet werden, im Einzelfall sind aber auch unbefristete Anordnungen denkbar.
§ 1 GewSchG stellt nicht darauf ab, dass Täter und Opfer unter einem Dach, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Vorschrift ist beispielsweise auch anzuwenden, wenn sich Mieter eines Hauses von einem Nachbarn ernsthaft bedroht fühlen oder von diesem tätlich angegriffen werden. § 1 GewSchG bietet daher eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit gegen den prügelnden Nachbarn, den gewalttätigen, politisch motivierten Extremisten sowie gegen den jeden Sonnabend bis zur Besinnungslosigkeit alkoholisierten und hernach „ausrastenden“ Fußballrowdy (vgl. Grziwotz NJW 02, 872).
Auch die regelmäßige Heimsuchung von randalierenden Besuchern und Gästen eines Hausnachbarn kann mit dem Wohnungsnäherungsverbot nach § 1 GewSchG möglicherweise unterbunden werden. Weiterhin bleibt es natürlich dabei, dass solchermaßen gravierende Störungen als Mietmangel gelten und vom Vermieter gegebenenfalls durch Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Störers behoben werden müssen.
Für Opfer wird es im Einzelfall nicht leicht sein, den Schritt zu wagen, vor Gericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. Neben der rechtlichen Beratung (Beweisführung!) ist hier vielfach auch eine psychologische Betreuung ratsam. Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, bei häuslicher Gemeinschaft von Opfer und Täter beim Familiengericht.
Anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert. In der Regel ist es ratsam, die Schutzanordnung im Eilverfahren als einstweilige Anordnung zu beantragen.
§ 2 GewSchG regelt daneben die Überlassung der Wohnung, wenn Opfer und Täter einen auf „Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ führen. Dies erfordert mehr als eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder ein bloßes Untermietverhältnis in einer gemeinsam genutzten Wohnung. Es ist eine Lebensgemeinschaft gemeint, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen (Schach GE 02, 313 (315)).
Die verletzte Person kann in diesem Falle vom Täter verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, auch wenn sie nicht (Mit-)Mieterin ist. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt (weitere Ausschlussgründe in § 2 Abs. 3 und Abs. 6 GewSchG). Sind Täter wie Opfer Mieter der Wohnung, ist die Dauer der Wohnungsüberlassung an das Opfer angemessen zu befristen.
„Der Schläger geht, die Geschlagene bleibt!“
(Motto des Gewaltschutzgesetzes)
Ist nur der Täter Mieter, ist die Befristung auf sechs Monate beschränkt, kann aber im Einzelfall nochmals um weitere sechs Monate verlängert werden. Familienangehörige des Täters können die Wohnung weiterhin benutzen, was in der Praxis durchaus zu sehr problematischen Situationen führen kann.
Die Anordnung des Gerichts berührt nicht den Mietvertrag, nicht das Verhältnis zum Vermieter. Ist der Täter Alleinmieter, muss er also weiterhin Miete zahlen und sämtlichen sonstigen mietvertraglichen Pflichten nachkommen. Er kann aber von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zwar kann das Gericht dem Alleinmieter und Täter die Kündigung des Mietverhältnisses für den Schutzzeitraum untersagen. § 136 BGB macht eine dennoch ausgesprochene Kündigung allerdings nur dem Opfer gegenüber unwirksam, nicht gegenüber dem Vermieter (relative Unwirksamkeit; vgl. Schumacher WuM 02, 420 (423)). Der Vermieter kann die Kündigung des Täters akzeptieren und vollständige Räumung verlangen. Denn die Nutzungsbefugnis des Opfers nach § 2 GewSchG gibt diesem kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB gegenüber dem Vermieter. Der Räumungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Opfer kann in einem solchen Fall jedoch nach § 721 ZPO bis zu einem Jahr aufgeschoben werden.
Die Anordnungen des GewSchG werden vom Gerichtsvollzieher – gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Polizei – mittels unmittelbaren Zwanges vollstreckt. Räumungen von Wohnraum und Wohnungsbetretungsverbote können nunmehr auch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (§ 940 a ZPO analog). Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach dem GewSchG kann das Opfer so oft wie nötig einen Gerichtsvollzieher zur Beseitigung der Zuwiderhandlung zuziehen (§ 892 a ZPO). Außerdem droht dem Täter Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 3 GewSchG).
In vielen Fällen wird es dem Opfer unzumutbar sein, zum eigenen Schutz erst einen gerichtlichen Antrag stellen zu müssen (vgl. hierzu Hermann NJW 02, 3062). Deshalb ist die Anrufung der Polizei meist weiterhin unverzichtbar. Nach den Polizeigesetzen der Länder darf die Polizei bei häuslicher Gewalt den Täter der Wohnung verweisen (sogenannte Platzverweisung; vgl. OVG Münster NJW 02, 2195). In Berlin allerdings nur für den Zeitraum von maximal 14 Tagen (vgl. § 29 a ASOG). Diese kurze Frist sollte vom Opfer genutzt werden, um sich eingehend beraten zu lassen und dann gegebenenfalls auch Anordnungen nach dem GewSchG vor Gericht zu beantragen.
Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen, Tel. 030/611 03 00 (rund um die Uhr)
Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. (069) 67 06-252/260
Wichtig: Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 I 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu (OLG Brandenburg v. 20.5.2016 – 13 UF 15/16 -).
§ 29 a ASOG Bln – Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für diese Wohnung, die Wohnung, in der die verletzte oder gefährdete Person wohnt, den jeweils unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen.
Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.
(2) Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.
Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln.
(3) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung.
Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
Vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3513)
Verkündet als Art. 1 G zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung v. 11. 12. 2001 (BGBl. I S. 3513); Inkrafttreten gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G am 1. 1. 2002.
§ 1 GewSchG – Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
§ 2 GewSchG – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 3 GewSchG – Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 4 GewSchG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
(1) Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt, oder
(2) Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214 a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
08.08.2024