Ein nicht verheiratetes Paar hatte gemeinsam eine Wohnung gemietet. Nach Jahren kam es zum Zerwürfnis und der Mann zog aus der Wohnung aus. In der Folge nahm er die mit ihrer Tochter in der Wohnung verbliebene Frau auf gemeinsamen Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Mann recht. Denn nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könnten die vormaligen Lebensgefährten wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Das Zustimmungsverlangen des Lebensgefährten sei auch nicht treuwidrig. Denn er habe ein nachhaltiges Interesse, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage, die Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung, für ihn nach dem Auszug entfallen war. Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters könne, soweit der Vermieter und der in der Wohnung verbleibende Mieter ihn nicht übereinstimmend aus dem Mietverhältnis entlassen, nur durch beiderseitige Kündigung der ehemaligen Lebensgefährten Rechnung getragen werden.
mac
OLG Düsseldorf vom 2. Mai 2007 – 10 W 29/07 –
MieterMagazin 5/07
22.11.2016