Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 kann die Miete im laufenden Mietverhältnis auch dann noch gemindert werden, wenn der Mieter nach Kenntnis vom Mangel und nach Mängelanzeige die volle Miete einige Zeit vorbehaltlos weiterzahlt.
„Ewig“ darf aber auch in diesem Fall nicht vorbehaltlos gezahlt werden. Irgendwann ist das Minderungsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt. Auf welchen Zeitraum hierbei abzustellen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird immer vom Einzelfall abhängen. In einem Prozess vor dem Landgericht Berlin sah das Gericht das Minderungsrecht nach elf Monaten als verwirkt an. Denn durch die vollständigen Zahlungen der Miete binnen elf Monaten ohne Minderungsvorbehalt gebe die Mietvertragspartei, auch wenn sie zuvor die Mängel angemahnt hat, zu erkennen, dass sie die volle Miete für gerechtfertigt hält.
mac
LG Berlin vom 9. November 2007 – 63 S 155/07 –
MieterMagazin 7+8/08
13.04.2013