Wenn in der Wohnung ein Mangel auftritt, darf der Mieter nicht von sich aus einen Handwerker beauftragen. Vielmehr ist er verpflichtet, den Mangel beim Vermieter oder der Hausverwaltung unverzüglich anzuzeigen, was sicherheitshalber schriftlich geschehen sollte, um die Anzeige auch später noch nachweisen zu können.
Dabei sollte dem Vermieter auch gleich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, kann der Mieter in bestimmten Fällen selbst einen Handwerker beauftragen. Sicherheitshalber sollten zuvor drei Kostenvoranschläge eingeholt werden, damit der Vermieter später nicht eine überteuerte Leistung rügen kann. Wer aber, ohne dieses Verfahren einzuhalten, von sich aus gleich die Handwerker bestellt, der wird die damit verbundenen Kosten selbst tragen müssen – entschied am 16. Januar 2008 der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 222/06).
mr
MieterMagazin 7+8/08
14.06.2017