Vor dem Einzug in die neue Wohnung steht der Vertragsabschluss. Auch wenn von einer echten Verhandlungsfreiheit keine Rede sein kann – man sollte schon wissen, was man da unterschreibt.
Bevor es soweit ist, legen immer mehr Vermieter den Interessenten einen „Schnüffelfragebogen“ vor. Da soll man dann verraten, ob Kinder geplant sind, wie viel man verdient und andere persönliche Dinge. Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss nur insoweit Auskunft geben, wie der Vermieter daran ein berechtigtes Interesse hat. Fragen nach dem Einkom-men oder dem Arbeitsplatz sind zu-lässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst droht unter Umständen eine Kündigung. Welche Musik man hört oder ob man Mitglied im Mieterverein ist, geht den Vermieter dagegen nichts an. Schwindeln ist also erlaubt. Fast immer soll zudem eine „Schufa-Selbstauskunft“ sowie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden. Wer die ins Auge gefasste Wohnung will, hat meist keine andere Wahl. Wurde die Wohnung über einen Makler vermittelt, muss man zwei Monatsnettomieten Gebühr zahlen. Allerdings: Nicht selten hat der Wohnungsvermittler gar keinen Anspruch auf die Provision. Da man das Geld auch nachträglich zurückfordern kann, sollte man unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Ein seriöser Vermieter wird nichts dagegen haben, wenn man das Mietvertragsformular zur Prüfung mit nach Hause nimmt. Doch nur bei weniger begehrten Wohnungen kann man über den Inhalt feilschen. Ansonsten gilt: Entweder man unterschreibt, oder man bekommt die Wohnung nicht. „Unwirksame Klauseln, die gegen das Gesetz verstoßen, kann man ruhig unterschreiben, weil sie ohnehin nicht durchsetzbar sind. Viel wichtiger ist, dass man den Mietzins tragen kann“, sagt Volker Hegemann, Rechtsberater beim Berliner Mieterverein. Nach seiner Einschätzung sind bei 90 Prozent der inserierten Wohnungen die Nebenkosten zu niedrig angegeben, so dass man keine realistische Vorstellung über die Mietbelastung bekommt. Immer öfter wird auch im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit festgelegt. „Viele Mieter übersehen das und kommen dann nicht aus dem Vertrag heraus“, erklärt Hegemann.
Häufig erklären sich Mieter vorschnell bereit, Einbauten des Vormieters, etwa Deckenverkleidungen, zu übernehmen. Hier sollte man unbedingt (schriftlich!) mit dem Vermieter regeln, wer beim Auszug für die Beseitigung aufkommt. Auch wer selber Einbauten plant, sollte erst einmal mit dem Vermieter klären, ob diese überhaupt erlaubt werden.
Viele Mieter denken auch, wenn sie in eine unrenovierte Wohnung einziehen und selber malern, müssten sie beim Auszug keine Schönheitsreparaturen verrichten. Doch das gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
Spätestens nach dem Einzug sollte zudem überprüft werden, ob die angegebene Wohnfläche korrekt ist. Bei Abweichungen von zehn Prozent und mehr kann die Miete gemindert werden.
Nach dem Umzugstag stehen dann Behördengänge an. Gas- und Stromversorger müssen benachrichtigt werden, beim Bürgeramt muss man sich polizeilich anmelden. So schnell wie möglich sollte man Bank und Behörden die neue Adresse mitteilen. Nicht vergessen: das Namensschild an Briefkasten und Wohnungstür anbringen.
Die Hausratversicherung muss ebenfalls über den Wohnungswechsel informiert werden, eventuell ändert sich der Beitrag. Für eine bestimmte Zeit besteht Versicherungsschutz für beide Wohnungen.
Birgit Leiß
MieterMagazin 7+8/08
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Das Finanzamt zieht mit
Ab 1. Juli 2008 können Mietinteressenten für Gebäude der Baujahre bis 1965 verlangen, dass ihnen ein Energiepass vorgelegt wird. Er gibt Auskunft darüber, wie viel Energie in dem Haus für Heizung und Warmwasser benötigt wird. Ab 1. Januar 2009 gilt das auch für Wohngebäude späterer Baujahre.
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Vorsicht: Abzocke beim Abstand
Einen Abstand nur für das Freimachen der Wohnung zu verlangen, ist gesetzlich verboten. Der ausziehende Mieter darf sich aber die – nachzuweisenden – Umzugskosten ersetzen lassen. Oft wird auch vom Nachmieter eine Ablöse für überlassene Einrichtungsgegenstände kassiert. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings darf die Summe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Gegenstände stehen.
bl
06.05.2018