Bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung wird oft ein Wohnungsübergabeprotokoll vom Vermieter gefertigt, das den Übergabezustand dokumentieren und zugleich die Pflichten zu ausstehenden Schönheitsreparaturen oder Mängelbeseitigungen regeln soll.
Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein solches Protokoll des Vermieters zu unterschreiben. In jedem Fall ist schon deshalb äußerste Vorsicht geboten, weil der Mieter möglicherweise erst durch seine Unterschrift Ansprüche des Vermieters anerkennt, zu deren Erfüllung er ursprünglich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.
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MieterMagazin 9/08
13.04.2013