Gemäß § 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter einen Mietmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gemieteten Wohnung notwendig ist. Einer Fristsetzung gegenüber dem Vermieter bedarf es in Eil- und Notfällen nicht.
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Spandau ging es um den Aufwendungsersatz eines Mieters wegen Heizungsausfalls im Winter – eigentlich das klassische Beispiel für einen Not- oder Eilfall, sollte man meinen. Das Gericht urteilte anders: Der Richter – so heißt es im Urteil – wisse aus eigener Erfahrung, wie es ist, eine Woche lang bei milden Außentemperaturen im Winter ohne Heizung und Warmwasser auskommen zu müssen. Eine solche Situation sei unangenehm, aber nicht mit einem Wasserrohrbruch oder einem stark undichten Dach zu vergleichen. Ein Notfall liege hier nicht vor. Der Mieter hätte also zunächst seinen Vermieter mit kurzer Frist zur Mängelbeseitigung auffordern müssen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist hätte er selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten als Aufwendungsersatz geltend machen können.
mac
AG Spandau vom 14. August 2008 – 6 C 345/08 –
MieterMagazin 11/08
13.04.2013