Wenn der Mieter von einer unbekannten Hausverwaltung eine Mieterhöhung erhält, ohne dass eine Vollmacht des Vermieters beigefügt wurde, so kann eine solche einseitige Rechtserklärung unverzüglich (das heißt: ohne schuldhaftes Zögern – spätestens nach zwölf Tagen) unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht oder auf § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Dadurch wird die Mieterhöhungserklärung vollständig rechtsunwirksam und erlangt auch nicht durch das Nachreichen einer Vollmacht wieder Rechtskraft. Die Mieterhöhung muss also erneut und unter Beifügung der Vollmacht abgegeben werden, um wirksam zu werden. Die dadurch bedingte zeitliche Verschiebung bewirkt zumeist auch einen späteren Mieterhöhungszeitpunkt.
mr
MieterMagazin 11/08
13.04.2013